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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Ausschließlicher Geltung

Allen Lieferungen und Leistungen liegen unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingung zugrunde. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Bestellers, werden von uns auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklicher Zustimmung.

§ 2 Angebote

Unsere Angebote sind unverbindlich, auch wenn sie schriftlich erfolgen. Dem Angebot und der Auftragsbestätigung beigefügten Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichtsangaben, Maße oder sonstige technische Daten, sind unverbindlich, soweit sie nicht schriftlich als verbindlich anerkannt sind. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn dies von uns schriftlich anerkannt ist.

§ 3 Auftragsbestätigung

Für Art und Umfang unserer Verpflichtungen sind ausschließlich unsere Auftragsbestätigungen maßgebend. Dies gilt auch bei Bezugnahme auf die Bestellung. Unbedeutende, dem Besteller zumutbare Konstruktions-, Material-, Farb- und Formänderungen behalten wir uns bis zur Lieferung vor.

§ 4 Lieferzeiten

In der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich bestätigt sind. Die Lieferfrist läuft nicht während der Dauer von höherer Gewalt, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung und sonstiger von uns nicht zu vertretender Einflüsse auf Herstellung und Versand. Wird ein gegebenenfalls nach dem vorangegangenen Absatz verlängerter vereinbarter Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, so ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachlieferungsfrist, die mindestens einen weiteren Monat betragen muss, zu setzen. Erfolgt die Lieferung nicht bis zum Ablauf der Nachlieferungsfrist, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Nachfrist erklärt werden.

§ 5 Gefahrenübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Absendung der Ware oder ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten auf den Besteller über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Wir empfehlen unseren Abnehmern, eine Transportversicherung abzuschließen.

§ 6 Kreditwürdigkeit

Entstehen nach Annahme der Bestellung begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder Barzahlung oder Sicherheitsleistung von Lieferung zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz unserer Aufwendungen zu verlangen.

§ 7 Preise

Für alle Lieferungen gelten, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, unsere am Tage der Lieferung gültigen Preise. Es wird der am Tag der Lieferung gültige Mehrwertsteuersatz berechnet, Änderungen u. Sonderausführungen werden gesondert berechnet.

§ 8 Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungseingang fällig. Werden unsere Rechnungen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang beglichen, sind wir berechtigt Zinsen über dem jeweiligen Bundesdiskontsatz zu berechnen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsverbindung zu dem Besteller zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Dem Besteller ist untersagt, vor vollständiger Bezahlung der von uns gelieferten Waren , diese so fest mit einem Grundstück zu verbinden, dass sie nur unter gleichzeitiger Beschädigung ihrer Substanz wieder vom Grundstück entfernt werden können. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der von uns Ware , jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäfts- Betriebes berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt, von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware tritt der Besteller schon jetzt mit allen Neben- u. Gestaltungsrechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn und sobald der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht mehr nachkommt. Der Besteller hat uns auf Verlangen schriftlich mitzuteilen, an wen er Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zusteht. Wir sind berechtigt, den Abnehmern des Bestellers die Abtretung der Forderungen des Bestellers an uns mitzuteilen und die Forderungen einzuziehen. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht uns gegenüber in Verzug, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte, unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese abzuholen. Der Besteller hat kein Recht zum Besitzt abgetretener Forderungen auf Verlangen des Bestellers an diesen zu übertragen oder rückabzutreten, wenn und soweit deren Wert den Wert der uns insgesamt zustehenden Forderung um 20 % übersteigt.

§ 10 Haftung für Mängel

Gebrauchte Waren verkaufen wir unter Ausschluss von Gewährleistungsrechten. Der Besteller hat nicht das Recht, den geleisteten Kaufpreis ganz oder teilweise zurückzufordern und weitergehenden Schadensersatz zu fordern. Bei Lieferung von fabrikneuen Waren leisten wir für erkennbare und verborgene Mängel oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschafen innerhalb von 6 Monaten ab Auslieferung der Ware an den Besteller in der Weise gewähr, daß wir nach unserer Wahl entweder die Ware unentgeltlich nachbessern oder mangelfreie Ware nachliefern. Der Besteller hat eine angemessene Zeit zur Nachbesserung oder Nachlieferung einzuräumen. Gelingt uns die Beseitigung des Mangels oder die Nachlieferung innerhalb dieses angemessenen Zeitraums nicht oder lehnen wir diese ab, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufvertrag zu mindern. Für durchgeführt Nachbesserungsarbeiten oder Nachgelieferte Ersatzteile haften wir nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist der ursprünglichen Lieferung. Wir sind zur Nach- besserung oder Neulieferung nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Vertragspflichten nicht erfüllt. Jede Haftung, gleichgültig aus Vertrags oder sonstigem Rechtsgrund , erlischt wenn die geliefert Ware verändert oder unsachgemäß behandelt wurden. Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Wareneingang und bei verborgenen Mängeln mindestens innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung bei uns eingehen. Bei Versäumung dieser Frist können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Für Montageleistungen übernehmen wir keine Haftung.

§ 11 Ausschluss von Schadenersatz

Schadenersatzansprüche des Bestellers werden wegen Leistungsverzugs, Unvermögens oder Unmöglichkeit wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss oder wegen unerlaubter Handlung insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden ausge- schlossen, es sei denn, sie sind von und selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Soweit von uns Schadenersatz verlangt werden kann, sind wir nur verpflichtet, den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden zu ersetzen.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung der Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vereinbarung treten gesetzliche Vorschriften.

§ 13 Anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingung und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle sich aus einem Liefergeschäft ergebenden vertraglichen oder außervertraglichen Verbindlichkeiten ist Löbnitz. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus getätigten Geschäften und damit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen – auch im Mahnverfahren und im Urkunden- insbesondere gelieferten Wechsel und Scheckprozess ist Leipzig soweit nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften ein anderer Erfüllungsort und Gerichtsstand gegeben sind.